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810 2024 175

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 19. September 2024 (810 24 175)

Basel-Landschaft · 2024-09-19 · Deutsch BL

Einschränkung der Handlungsfähigkeit / Anpassung des Aufgabenbereichs der Mandatsperson

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit § 66 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 kann gegen Entscheide der KESB Beschwerde beim Kantonsgericht erhoben werden. Das Verfahren richtet sich nach den Art. 450 ff. ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts anwendbar (vgl. § 66 Abs. 2 EG ZGB). Über offensichtlich unbegründeten Beschwerden entscheidet die präsidierende Person (§ 1 Abs. 3 lit. e des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung [VPO] vom 16. Dezember 1993). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden (vgl. Art. 450b Abs. 1 und Art. 450 Abs. 3 ZGB). Die Beschwerdeführerin ist als direkte Verfahrensbeteiligte zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 450 Abs. 2 Ziffer 1 ZGB). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

E. 2 Nach Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziffer 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziffer 2) sowie die Unangemessenheit (Ziffer 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu.

E. 3 Vorab ist festzuhalten, dass das vorliegende Verfahren auf die Frage beschränkt ist, ob die KESB B. zu Recht der Beschwerdeführerin die Handlungsfähigkeit im vorgesehenen Umfang entzog und den Aufgabenbereich der Mandatsperson anpasste. 4.1 Die behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes stellen das Wohl und den Schutz hilfsbedürftiger Personen sicher. Sie sollen die Selbstbestimmung der betroffenen Person so weit wie möglich erhalten und fördern (Art. 388 ZGB). 4.2 In Art. 389 ZGB unterstellt der Gesetzgeber zudem alle behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes den beiden Maximen der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit. Subsidiarität (Art. 389 Abs. 1 ZGB) heisst, dass behördliche Massnahmen nur dann anzuordnen sind, wenn die Betreuung der hilfsbedürftigen Person auf andere Weise nicht angemessen sichergestellt ist. Ist die gebotene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person auf andere Art –durch die Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste –schon gewährleistet, so ordnet die Erwachsenenschutzbehörde keine Massnahme an (vgl. Art. 389 Abs. 1 Ziffer 1 ZGB). Kommt die Erwachsenenschutzbehörde demgegenüber zum Schluss, die vorhandene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person sei nicht ausreichend oder von vornherein ungenügend, so muss ihre behördliche Massnahme verhältnismässig, das heisst erforderlich und geeignet sein (Art. 389 Abs. 2 ZGB). Verhältnismässig ist eine Massnahme, wenn sie einerseits so wenig wie möglich, aber doch so stark wie nötig in die Privatsphäre und in die Rechtsstellung von Betroffenen eingreift (vgl. zum Ganzen Ivo Biderbost in: Thomas Geiser/Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, Art. 1-456 ZGB, 7. Auflage, Basel 2022, N 1 ff. zu Art. 389 ZGB). Die Erwachsenenschutzbehörde hat dabei nicht gesetzlich fest umschriebene, starre Massnahmen, sondern "Massnahmen nach Mass" zu treffen, das heisst solche, die den Bedürfnissen der betroffenen Person entsprechen (vgl. Art. 391 Abs. 1 ZGB; Ivo Biderbost , a.a.O., N 1 f. zu Art. 391 ZGB). 4.3 Die Vertretungsbeistandschaft gemäss Art. 394 ZGB schränkt die Handlungsfähigkeit der verbeiständeten Person nicht ein. Dadurch besteht das Risiko, dass der Beistand und der Verbeiständete in derselben Angelegenheit inhaltlich verschiedene Willenserklärungen abgeben. Muss damit gerechnet werden, dass die verbeiständete Person die Handlungen des Beistands absichtlich oder ungewollt hindert oder durchkreuzt und so die ordnungsgemässe Erledigung der dem Beistand übertragenen Aufgaben vereitelt, ist die Handlungsfähigkeit der verbeiständeten Person entsprechend einzuschränken (vgl. Art. 394 Abs. 2 ZGB). Umfasst die Vertretungsbeistandschaft auch die Vermögensverwaltung (Art. 395 ZGB), ist auch in diesem Aufgabenbereich eine Einschränkung der Handlungsfähigkeit zulässig (vgl. Ivo Biderbost , a.a.O., N 3 und 23 ff. zu Art. 394 ZGB). 4.4 Die Aufhebung der Handlungsfähigkeit setzt einen besonderen Schwächezustand der betroffenen Person voraus und muss verhältnismässig sein. Es muss sich erweisen, dass die betroffene Person im betroffenen Bereich nicht mehr interessenkonform agiert, etwa die in ihrem eigenen Interesse liegende Besorgung einer Angelegenheit sinnlos verzögert oder konterkariert. Blosse Sturheit, Besserwisserei oder Zögerlichkeit seitens der betroffenen Person genügen dagegen nicht, denn Art. 394 Abs. 2 ZGB darf nicht dazu missbraucht werden, um sich eine längere, unter Umständen auch mühsame Auseinandersetzung mit der betroffenen Person zu ersparen ( Christiana Fountoulakis in: Ruth Arnet/Peter Breitschmid/Alexandra Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Personen- und Familienrecht, Art. 1-456 ZGB, 4. Auflage, Zürich Genf 2023, N 11 zu Art. 394; vgl. auch Ivo Biderbost , a.a.O., N 29 ff. zu Art. 394 ZGB). 5.1 Die Vorinstanz erwog in ihrem Entscheid, der Schwächezustand der Beschwerdeführerin im Sinne des Gesetzes sei aktenkundig. Die finanzielle Situation erweise sich zudem als äusserst angespannt. Die Mandatsperson habe in ihrem Antrag beschrieben, dass die Beschwerdeführerin den Überblick über ihre finanziellen Verhältnisse verloren habe. So schliesse sie eine Vielzahl unterschiedlicher Rechtsgeschäfte ab, welche ihre finanziellen Mittel übersteigen würden. Weiter würden regelmässig Zahlungsaufforderungen eingehen, welche schliesslich zu Pfändungen führten. Den Verfahrensakten sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin die Bemühungen der Mandatsperson, ihre finanziellen Verhältnisse angemessen zu regeln und eine möglichst stabile finanzielle Situation zu schaffen, umgehe. So habe die Mandatsperson diverse Vertragsabschlüsse mit Handwerkern und Mobilfunk-Abos auf fremden Namen beschrieben, sowie die Mietung eines Postfaches ohne Absprache mit ihr. Folglich müsse davon ausgegangen werden, dass sie aktuell nach wie vor nicht in der Lage erscheine, ihre finanzielle Situation sowie die Konsequenzen ihrer Handlungen adäquat einzuschätzen. Darüber hinaus würden seitens der Beschwerdeführerin beinahe wöchentlich Eingaben bei der Schlichtungsstelle für Mietangelegenheiten eingehen. Seit dem Jahr 2022 hätten so bereits drei Schlichtungsverhandlungen stattgefunden. Die Beschwerdeführerin scheine diesbezüglich verwirrt und unterliege der Annahme, dass ihr die in Frage stehende Liegenschaft gehöre. Weiter würden ihre Eingaben repetitiv, wirr und zusammenhangslos erscheinen. Die Mietschlichtungsstelle BL gehe gemäss Aussagen gegenüber der Mandatsperson von Urteilsunfähigkeit betreffend diese Angelegenheiten aus. Die beschriebenen Verhaltensweisen der Beschwerdeführerin würden der Mandatsperson die ordnungsgemässe Wahrnehmung ihrer Aufgaben erschweren und überdies direkt ihre finanziellen Interessen gefährden. Anlässlich der persönlichen Anhörung habe sich die Beschwerdeführerin mit der erwogenen Einschränkung der Handlungsfähigkeit einverstanden erklärt und habe versichert, keine weiteren Verträge mehr eigenständig abzuschliessen. Aufgrund des chronifizierten Krankheitsbildes und Schwächezustandes der Beschwerdeführerin müsse jedoch davon ausgegangen werden, dass sie die ihr geschilderten Anträge der Mandatsperson und deren Auswirkungen nicht vollständig habe erfassen und nachvollziehen können. Sie scheine auf weitere Hilfe durch die Mandatsperson in Bezug auf die sich für sie schädigend auswirkenden Verträge angewiesen zu sein. Um dem Schutzbedarf der Beschwerdeführerin zu entsprechen, würden folglich zusätzliche Massnahmen als erforderlich erscheinen. Um eine weitere Überschuldung der Beschwerdeführerin zu verhindern, sei eine teilweise Einschränkung der Handlungsfähigkeit angezeigt. Die Errichtung einer Mitwirkungsbeistandschaft mit einem Zustimmungserfordernis ab einem festgesetzten Betrag erscheine im Hinblick auf die Vielzahl der abgeschlossenen Rechtsgeschäfte sowie dem chronifizierten Krankheitsbild, welches zur Verwirrung der Beschwerdeführerin führe, als ungeeigneter. Aufgrund des Umstands, dass sie nicht auf das Einwirken der Mandatsperson eingehe und aufgrund der fehlenden Krankheitseinsicht zu keiner Kooperation bereit sei, erscheine es als zielführender, mit einem teilweisen Entzug der Handlungsfähigkeit den Abschluss von schädigenden Rechtsgeschäften ohne Absprache und ohne Genehmigung der Mandatsperson zu verhindern. 5.2 Ergänzend zu den Erwägungen in ihrem Entscheid hält die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung unter anderem fest, der beschriebene erhöhte Schutzbedarf der Beschwerdeführerin habe sich in den vergangenen Monaten insbesondere im Abschluss einer Vielzahl unterschiedlicher Rechtsgeschäfte manifestiert, welche ihre finanziellen Mittel übersteigen würden, insbesondere Verträgen mit Handwerkern und beinahe wöchentlichen Eingaben bei der Schlichtungsstelle für Mietangelegenheiten. Um den Schutzbedarf der Beschwerdeführerin abzudecken und den Abschluss von Rechtsgeschäften beziehungsweise Handlungen, welche nicht ihren objektivierten Interessen entsprechen würden, zu verhindern, hätten sich zusätzliche Massnahmen als erforderlich gezeigt. Aufgrund der Vielzahl der vorgenommenen Handlungen sowie der fehlenden Kooperationsbereitschaft infolge der mangelnden Krankheitseinsicht stelle der teilweise Entzug der Handlungsfähigkeit die wirksamere Massnahme dar, als die Errichtung einer Mitwirkungsbeistandschaft. Der Entzug der Handlungsfähigkeit im Bereich Wohnen, insbesondere betreffend die Anträge vor der Schlichtungsstelle für Mietangelegenheiten, erscheine somit als geeignete und erforderliche Massnahme um dem erhöhten Hilfsbedarf der Beschwerdeführerin zu entsprechen. Die Einschränkung der Handlungsfähigkeit sei im Sinne der Verhältnismässigkeit auf den Schutzbedarf der Beschwerdeführerin zugeschnitten worden und entspreche den der Mandatsperson bereits übertragenen Vertretungsbefugnissen. Aus der Eingabe gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin verkenne, dass die Handlungsfähigkeit nur punktuell und nicht vollumfänglich eingeschränkt worden sei. Im Rahmen der Verhältnismässigkeit seien ihr im Weitern die Handlungsfähigkeit für Verträge, die den Wert von Fr. 200.-- übersteigen sowie jegliche Dauerverträge, eingeschränkt worden. Dies sei erforderlich, um der angespannten finanziellen Situation der Beschwerdeführerin zu entsprechen.

E. 6 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden, und den treffenden Erwägungen ist nichts Wesentliches beizufügen. Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit aufgrund ihres krankheitsbedingten Schwächezustands wiederholt unüberlegte Handlungen in Bezug auf ihr Vermögen vornahm bzw. Vertragsabschlüsse mit negativen finanziellen Konsequenzen tätigte und Schulden anhäufte. Gemäss Mandatsperson gehen laufend Zahlungsaufforderungen des Betreibungsamtes ein, welche schliesslich zu Pfändungen führen. Auch liegt ein erhöhter Hilfsbedarf der Beschwerdeführerin im Bereich Wohnen vor, insbesondere betreffend die Anträge vor der Schlichtungsstelle für Mietangelegenheiten. Vor diesem Hintergrund erscheint der Entzug der Handlungsfähigkeit im vorgesehenen Umfang als geeignet und erforderlich, um die finanziellen Interessen der Beschwerdeführerin sowie ihr Schutzbedarf im Bereich Wohnen zu wahren. Auch ist mit der Vorinstanz darin einig zu gehen, dass eine Mitwirkungsbeistandschaft im vorliegenden Fall nicht zielführend ist, da der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin (paranoide Schizophrenie [ICD-10 F20.0]) chronifiziert ist und sie infolge dessen nicht adäquat auf gewisse Gegebenheiten reagieren kann. Zudem bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführerin durch die strittige Beschränkung der Handlungsfähigkeit wie auch hinsichtlich der ihr zur freien Verfügung überlassenen Beträge (Art. 409 ZGB) in ihrer Lebensführung in unverhältnismässiger Weise eingeschränkt wäre. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die KESB B. ihr Ermessen korrekt angewendet und eine angemessene lnteressensabwägung vorgenommen hat. Der Entscheid der Vorinstanz, der Beschwerdeführerin die Handlungsfähigkeit im vorgesehenen Umfang zu entziehen, ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden.

E. 7 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde somit als unbegründet, und ist abzuweisen.

E. 8 Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (§ 4 Abs. 3 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte [GebT] vom 15. November 2010). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist somit gegenstandslos geworden. Die Parteikosten sind wettzuschlagen. Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Präsidentin Gerichtsschreiberin

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 19. September 2024 (810 24 175) Kindes- und Erwachsenenschutz Einschränkung der Handlungsfähigkeit / Anpassung des Aufgabenbereichs der Mandatsperson Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Gerichtsschreiberin Nathalie Droeser Beteiligte A. , Beschwerdeführerin gegen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B. , Vorinstanz Betreff Einschränkung der Handlungsfähigkeit / Anpassung des Aufgabenbereichs der Mandatsperson (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B. vom 4. Juli 2024) A. Für A. , geboren 1972, wurde mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) C. vom 23. Mai 2015 eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB) vom 10. Dezember 1907 errichtet. Die Massnahme wurde mit Entscheid der KESB B. vom 3. Juli 2019 infolge Wohnsitzverlegung von A. in die Gemeinde Z. rückwirkend per 1. Juli 2019 zur Weiterführung übernommen, im Anschluss jedoch mit Entscheid der KESB B. vom 25. Juni 2020 aufgehoben. B. Zwischen dem 20. Juli 2022 und dem 13. September 2022 gingen seitens der Gemeinde Z. sowie der Polizei Basel-Landschaft diverse Gefährdungsmeldungen bei der KESB B. ein. In diesen wurde zusammengefasst berichtet, dass bei A. Wahnvorstellungen bestünden. Des Weiteren wirke ihre Wohnung stark verwahrlost. Der Strom sei abgestellt worden und in der Folge sei durch die Verwendung sowie mangelnde Beaufsichtigung von Kerzen ein Brand entstanden. Insgesamt liege eine akute Gefährdungssituation vor. In der Folge eröffnete die KESB B. ein Abklärungsverfahren zur Eruierung des genaueren Unterstützungs- und Schutzbedarfs von A. . C. Gestützt auf den Abklärungsbericht vom 18. Oktober 2022 errichtete die KESB B. für A. am 22. November 2022 erneut eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB. Der Aufgabenbereich der Mandatsperson wurde wie folgt festgelegt: a) A. beim Erledigen der notwendigen administrativen Angelegenheiten soweit nötig zu vertreten, insbesondere im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, (Sozial-) Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen; b) A. beim Erledigen der finanziellen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere ihr Einkommen und Vermögen sorgfältig zu verwalten; c) stets für eine geeignete Wohnsituation und Unterkunft besorgt zu sein und A. bei allen in diesem Zusammenhang erforderlichen Handlungen zu vertreten; d) A. bei medizinischen Angelegenheiten soweit nötig zu vertreten. D. Auf die dagegen von A. erhobene Beschwerde trat das Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), mit Urteil vom 1. Februar 2023 (KGE VV 810 23 26) zufolge verspäteter Eingabe nicht ein. Das Bundesgericht trat am 1. März 2023 auf eine Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts ebenfalls nicht ein (Verfahren 5A_140/2023). E. Nachdem die Beiständin ab Juli 2023 die KESB B. über die desolate Wohnsituation (Ratten in der Wohnung, der Boden mit Rattenkot bedeckt und Rattenbisse am Arm von A. ) informiert hatte und am 26. Oktober 2023 der beigezogene Notfallpsychiater von einer psychotischen Dekompensation im Rahmen einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis ausgegangen war, fand am 9. November 2023 ein Hausbesuch der KESB B. bei A. statt. Dabei stellte diese fest, dass sich die Wohnung in einem sehr schlechten baulichen Zustand befand und diverse Verlängerungskabel herumlagen. Der Boden in der Küche war aufgerissen und es wurden immer wieder Geräusche wahrgenommen, welche auf die unmittelbare Anwesenheit von Ratten hindeuteten. Es wurde vereinbart, dass A. regelmässig ihre Medikamente einzunehmen und einen Psychiater aufzusuchen habe, während dem gleichzeitig die besorgniserregende Wohnsituation angegangen werde. Bei Nichteinhalten der verfügten Weisungen müssten weitere Massnahmen, namentlich eine fürsorgerische Unterbringung, geprüft werden. F. Mit Entscheid der KESB B. vom 24. November 2023 wurden folgende ambulante Massnahmen angeordnet und wurde A. verpflichtet: a) eine psychotherapeutische Behandlung in Anspruch zu nehmen und dafür mit dem Psychiater beziehungsweise der Psychiaterin zusammenzuarbeiten; b) das Medikament "Abilify" gemäss ärztlicher Verschreibung einzunehmen und c) einmal alle drei Monate bei der Hausärztin eine Konsultation zur Überprüfung des Medikamentenspiegels in Anspruch zu nehmen. G. Mit Telefonat vom 7. März 2024 informierte die Hausärztin von A. die KESB B. über die besorgniserregende Untersuchung der letzten Woche. A. sei hoch psychotisch in ihrer Praxis erschienen und der gemessene Medikamentenspiegel weise darauf hin, dass sie die Medikamente nicht einnehme. A. habe ihr gegenüber bestätigt, dass sie die Medikamente nicht nehmen möchte. Eine psychiatrische Begleitung habe nicht installiert werden können. Zudem habe sie stark gerötete psoriatische Hautausschläge, welche sie nicht behandle. Die Wohnsituation sei weiterhin desolat. Nur wenn die Medikation neu eingestellt werde, könne man weitere Schritte betreffend die Wohnsituation angehen. Gleichentags gingen zwei Behördenmitglieder der KESB B. vor Ort um sich erneut einen Eindruck über die aktuelle Lage zu verschaffen. Die Zustände der Räumlichkeiten konnten in einem noch verwahrlosteren Zustand vorgefunden werden. So hatte A. in der Wohnung weiterhin überall Stromkabel verteilt und mit Erde überstreut, um potenzielle Stromstösse zu "neutralisieren". Zudem konnten mehrere Ratten sowie Rattenkot gesichtet werden. Der beigezogene Notfallpsychiater diagnostizierte aufgrund des psychotischen Zustandes von A. mit der bestehenden Verwahrlosung eine akute Selbstgefährdung, weshalb eine Einweisung in die Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie unumgänglich sei. H. Daraufhin ordnete die KESB B. mit Entscheid vom 7. März 2024 eine fürsorgerische Unterbringung an und wies A. befristet bis zum 18. April 2024 in die Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie (KPP) in Y. ein. Die am 8. März 2024 dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht mit Urteil vom 22. März 2024 ab (KGE VV 840 24 68). Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde von A. gegen den Entscheid des Kantonsgerichts am 9. April 2024 nicht ein (Verfahren 5A_224/2024). I. Die KESB B. stimmte mit Entscheid vom 17. April 2024 der Kündigung der Mietwohnung von A. sowie der Liquidation des gesamten Hausrates gestützt auf Art. 416 Abs. 1 Ziffer 1 ZGB zu. Weiter wurden die Anträge von A. auf Aufhebung der bestehenden Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung sowie um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abgewiesen. J. Mit Schreiben vom 14. Juni 2024 beantragte die Mandatsperson die Einschränkung der Handlungsfähigkeit von A. sowie die Errichtung einer Mitwirkungsbeistandschaft gemäss Art. 396 ZGB. Zur Begründung hielt sie zusammengefasst fest, seit geraumer Zeit suche A. regelmässig die Schlichtungsstelle BL auf. Seit der Errichtung der Beistandschaft sei es bereits zu drei Schlichtungsverhandlungen gekommen. Eine konforme Verhandlung mit A. sei kaum möglich, da sie jeweils fest die Meinung vertrete, dass ihr die Liegenschaft in Z. gehöre. Ihre Aussagen während der Verhandlung würden in keinem Zusammenhang stehen, seien wirr und nicht nachvollziehbar. Auch sei die Mandatsperson von der Schlichtungsstelle BL kontaktiert worden mit der Bitte, die Handlungsfähigkeit von A. mittels KESB-Entscheid einzuschränken, da A. beinahe wöchentlich auf der Schlichtungsstelle auftauche, wirr sei und die Zusammenhänge nicht mehr verstehen könne. Ihrer Ansicht nach dürfte A. einen Schlichtungsvergleich gar nicht mehr unterzeichnen, da ihre Urteilsfähigkeit eingeschränkt sei. Betreffend den Antrag auf Errichtung einer Mitwirkungsbeistandschaft führte die Mandatsperson aus, dass A. immer wieder Handwerker bestelle, deren Rechnungen liegen bleiben würden, worauf Mahnungen und später Betreibungen folgten. Weiter schliesse sie Verträge, beispielsweise mit der D. GmbH, auf den Namen ihrer Mutter ab. Aktuell habe die Mandatsperson erfahren, dass A. ein Postfach in X. gemietet habe. Einige Angelegenheiten könnten durch die Mandatsperson rechtzeitig aufgefangen werden, einige Dinge erfahre sie jedoch erst, wenn der Schaden schon angerichtet sei. Auch habe A. schon lange keine Übersicht mehr über ihre finanziellen Angelegenheiten. Es würden laufend Zahlungsaufforderungen des Betreibungsamtes eingehen, welche schliesslich zu Pfändungen führen würden. Da sie eine Pensionkassenrente erhalte, sei sie pfändbar. Was den Gesundheitszustand von A. anbelange, sei diese trotz längerem Klinikaufenthalt immer noch sehr verwirrt, verstehe Zusammenhänge oft nicht und halte verbissen an ihrer Meinung fest. Ihre Schizophrenie sei zu lange unbehandelt geblieben, sodass diese heute als chronisch eingestuft werde. Der gesundheitliche Zustand werde folglich unverändert bleiben. Um einen nicht noch grösseren finanziellen Schaden zu verursachen, müssten ihre Handlungen eingeschränkt werden. K. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs entzog die KESB B. mit Entscheid vom 4. Juli 2024 A. gestützt auf Art. 394 Abs. 2 ZGB per sofort die Handlungsfähigkeit für folgende Rechtsgeschäfte: Verträge, die den Wert von Fr. 200.-- übersteigen sowie jegliche Dauerverträge und im Bereich Wohnen, insbesondere beim Stellen von Anträgen an die Mietschlichtungsstelle oder Erteilen von Aufträgen zur Renovation respektive Reparatur der Mieträumlichkeiten. L. Mit Schreiben vom 13. Juli 2024 reichte A. (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) beim Kantonsgericht eine "Klage gegen Beistandschaft" (recte: Beschwerde) ein mit dem sinngemässen Begehren, es sei der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und sie von der Beistandschaft zu "befreien". Eine weitere Eingabe der Beschwerdeführerin vom 29. Juli 2024 mit dem Titel "Eine Klage um die Befreiung von der Beistandschaftsbetreuung" ging am 5. August 2024 beim Kantonsgericht ein. M. Die Vorinstanz schloss am 15. August 2024 auf Abweisung der Beschwerde. N. Am 11. September 2024 reichte die Beschwerdeführerin eine weitere Eingabe datiert vom 30. August 2024 dem Kantonsgericht ein. O. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g : 1. Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit § 66 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 kann gegen Entscheide der KESB Beschwerde beim Kantonsgericht erhoben werden. Das Verfahren richtet sich nach den Art. 450 ff. ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts anwendbar (vgl. § 66 Abs. 2 EG ZGB). Über offensichtlich unbegründeten Beschwerden entscheidet die präsidierende Person (§ 1 Abs. 3 lit. e des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung [VPO] vom 16. Dezember 1993). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden (vgl. Art. 450b Abs. 1 und Art. 450 Abs. 3 ZGB). Die Beschwerdeführerin ist als direkte Verfahrensbeteiligte zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 450 Abs. 2 Ziffer 1 ZGB). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Nach Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziffer 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziffer 2) sowie die Unangemessenheit (Ziffer 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu. 3. Vorab ist festzuhalten, dass das vorliegende Verfahren auf die Frage beschränkt ist, ob die KESB B. zu Recht der Beschwerdeführerin die Handlungsfähigkeit im vorgesehenen Umfang entzog und den Aufgabenbereich der Mandatsperson anpasste. 4.1 Die behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes stellen das Wohl und den Schutz hilfsbedürftiger Personen sicher. Sie sollen die Selbstbestimmung der betroffenen Person so weit wie möglich erhalten und fördern (Art. 388 ZGB). 4.2 In Art. 389 ZGB unterstellt der Gesetzgeber zudem alle behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes den beiden Maximen der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit. Subsidiarität (Art. 389 Abs. 1 ZGB) heisst, dass behördliche Massnahmen nur dann anzuordnen sind, wenn die Betreuung der hilfsbedürftigen Person auf andere Weise nicht angemessen sichergestellt ist. Ist die gebotene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person auf andere Art –durch die Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste –schon gewährleistet, so ordnet die Erwachsenenschutzbehörde keine Massnahme an (vgl. Art. 389 Abs. 1 Ziffer 1 ZGB). Kommt die Erwachsenenschutzbehörde demgegenüber zum Schluss, die vorhandene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person sei nicht ausreichend oder von vornherein ungenügend, so muss ihre behördliche Massnahme verhältnismässig, das heisst erforderlich und geeignet sein (Art. 389 Abs. 2 ZGB). Verhältnismässig ist eine Massnahme, wenn sie einerseits so wenig wie möglich, aber doch so stark wie nötig in die Privatsphäre und in die Rechtsstellung von Betroffenen eingreift (vgl. zum Ganzen Ivo Biderbost in: Thomas Geiser/Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, Art. 1-456 ZGB, 7. Auflage, Basel 2022, N 1 ff. zu Art. 389 ZGB). Die Erwachsenenschutzbehörde hat dabei nicht gesetzlich fest umschriebene, starre Massnahmen, sondern "Massnahmen nach Mass" zu treffen, das heisst solche, die den Bedürfnissen der betroffenen Person entsprechen (vgl. Art. 391 Abs. 1 ZGB; Ivo Biderbost , a.a.O., N 1 f. zu Art. 391 ZGB). 4.3 Die Vertretungsbeistandschaft gemäss Art. 394 ZGB schränkt die Handlungsfähigkeit der verbeiständeten Person nicht ein. Dadurch besteht das Risiko, dass der Beistand und der Verbeiständete in derselben Angelegenheit inhaltlich verschiedene Willenserklärungen abgeben. Muss damit gerechnet werden, dass die verbeiständete Person die Handlungen des Beistands absichtlich oder ungewollt hindert oder durchkreuzt und so die ordnungsgemässe Erledigung der dem Beistand übertragenen Aufgaben vereitelt, ist die Handlungsfähigkeit der verbeiständeten Person entsprechend einzuschränken (vgl. Art. 394 Abs. 2 ZGB). Umfasst die Vertretungsbeistandschaft auch die Vermögensverwaltung (Art. 395 ZGB), ist auch in diesem Aufgabenbereich eine Einschränkung der Handlungsfähigkeit zulässig (vgl. Ivo Biderbost , a.a.O., N 3 und 23 ff. zu Art. 394 ZGB). 4.4 Die Aufhebung der Handlungsfähigkeit setzt einen besonderen Schwächezustand der betroffenen Person voraus und muss verhältnismässig sein. Es muss sich erweisen, dass die betroffene Person im betroffenen Bereich nicht mehr interessenkonform agiert, etwa die in ihrem eigenen Interesse liegende Besorgung einer Angelegenheit sinnlos verzögert oder konterkariert. Blosse Sturheit, Besserwisserei oder Zögerlichkeit seitens der betroffenen Person genügen dagegen nicht, denn Art. 394 Abs. 2 ZGB darf nicht dazu missbraucht werden, um sich eine längere, unter Umständen auch mühsame Auseinandersetzung mit der betroffenen Person zu ersparen ( Christiana Fountoulakis in: Ruth Arnet/Peter Breitschmid/Alexandra Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Personen- und Familienrecht, Art. 1-456 ZGB, 4. Auflage, Zürich Genf 2023, N 11 zu Art. 394; vgl. auch Ivo Biderbost , a.a.O., N 29 ff. zu Art. 394 ZGB). 5.1 Die Vorinstanz erwog in ihrem Entscheid, der Schwächezustand der Beschwerdeführerin im Sinne des Gesetzes sei aktenkundig. Die finanzielle Situation erweise sich zudem als äusserst angespannt. Die Mandatsperson habe in ihrem Antrag beschrieben, dass die Beschwerdeführerin den Überblick über ihre finanziellen Verhältnisse verloren habe. So schliesse sie eine Vielzahl unterschiedlicher Rechtsgeschäfte ab, welche ihre finanziellen Mittel übersteigen würden. Weiter würden regelmässig Zahlungsaufforderungen eingehen, welche schliesslich zu Pfändungen führten. Den Verfahrensakten sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin die Bemühungen der Mandatsperson, ihre finanziellen Verhältnisse angemessen zu regeln und eine möglichst stabile finanzielle Situation zu schaffen, umgehe. So habe die Mandatsperson diverse Vertragsabschlüsse mit Handwerkern und Mobilfunk-Abos auf fremden Namen beschrieben, sowie die Mietung eines Postfaches ohne Absprache mit ihr. Folglich müsse davon ausgegangen werden, dass sie aktuell nach wie vor nicht in der Lage erscheine, ihre finanzielle Situation sowie die Konsequenzen ihrer Handlungen adäquat einzuschätzen. Darüber hinaus würden seitens der Beschwerdeführerin beinahe wöchentlich Eingaben bei der Schlichtungsstelle für Mietangelegenheiten eingehen. Seit dem Jahr 2022 hätten so bereits drei Schlichtungsverhandlungen stattgefunden. Die Beschwerdeführerin scheine diesbezüglich verwirrt und unterliege der Annahme, dass ihr die in Frage stehende Liegenschaft gehöre. Weiter würden ihre Eingaben repetitiv, wirr und zusammenhangslos erscheinen. Die Mietschlichtungsstelle BL gehe gemäss Aussagen gegenüber der Mandatsperson von Urteilsunfähigkeit betreffend diese Angelegenheiten aus. Die beschriebenen Verhaltensweisen der Beschwerdeführerin würden der Mandatsperson die ordnungsgemässe Wahrnehmung ihrer Aufgaben erschweren und überdies direkt ihre finanziellen Interessen gefährden. Anlässlich der persönlichen Anhörung habe sich die Beschwerdeführerin mit der erwogenen Einschränkung der Handlungsfähigkeit einverstanden erklärt und habe versichert, keine weiteren Verträge mehr eigenständig abzuschliessen. Aufgrund des chronifizierten Krankheitsbildes und Schwächezustandes der Beschwerdeführerin müsse jedoch davon ausgegangen werden, dass sie die ihr geschilderten Anträge der Mandatsperson und deren Auswirkungen nicht vollständig habe erfassen und nachvollziehen können. Sie scheine auf weitere Hilfe durch die Mandatsperson in Bezug auf die sich für sie schädigend auswirkenden Verträge angewiesen zu sein. Um dem Schutzbedarf der Beschwerdeführerin zu entsprechen, würden folglich zusätzliche Massnahmen als erforderlich erscheinen. Um eine weitere Überschuldung der Beschwerdeführerin zu verhindern, sei eine teilweise Einschränkung der Handlungsfähigkeit angezeigt. Die Errichtung einer Mitwirkungsbeistandschaft mit einem Zustimmungserfordernis ab einem festgesetzten Betrag erscheine im Hinblick auf die Vielzahl der abgeschlossenen Rechtsgeschäfte sowie dem chronifizierten Krankheitsbild, welches zur Verwirrung der Beschwerdeführerin führe, als ungeeigneter. Aufgrund des Umstands, dass sie nicht auf das Einwirken der Mandatsperson eingehe und aufgrund der fehlenden Krankheitseinsicht zu keiner Kooperation bereit sei, erscheine es als zielführender, mit einem teilweisen Entzug der Handlungsfähigkeit den Abschluss von schädigenden Rechtsgeschäften ohne Absprache und ohne Genehmigung der Mandatsperson zu verhindern. 5.2 Ergänzend zu den Erwägungen in ihrem Entscheid hält die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung unter anderem fest, der beschriebene erhöhte Schutzbedarf der Beschwerdeführerin habe sich in den vergangenen Monaten insbesondere im Abschluss einer Vielzahl unterschiedlicher Rechtsgeschäfte manifestiert, welche ihre finanziellen Mittel übersteigen würden, insbesondere Verträgen mit Handwerkern und beinahe wöchentlichen Eingaben bei der Schlichtungsstelle für Mietangelegenheiten. Um den Schutzbedarf der Beschwerdeführerin abzudecken und den Abschluss von Rechtsgeschäften beziehungsweise Handlungen, welche nicht ihren objektivierten Interessen entsprechen würden, zu verhindern, hätten sich zusätzliche Massnahmen als erforderlich gezeigt. Aufgrund der Vielzahl der vorgenommenen Handlungen sowie der fehlenden Kooperationsbereitschaft infolge der mangelnden Krankheitseinsicht stelle der teilweise Entzug der Handlungsfähigkeit die wirksamere Massnahme dar, als die Errichtung einer Mitwirkungsbeistandschaft. Der Entzug der Handlungsfähigkeit im Bereich Wohnen, insbesondere betreffend die Anträge vor der Schlichtungsstelle für Mietangelegenheiten, erscheine somit als geeignete und erforderliche Massnahme um dem erhöhten Hilfsbedarf der Beschwerdeführerin zu entsprechen. Die Einschränkung der Handlungsfähigkeit sei im Sinne der Verhältnismässigkeit auf den Schutzbedarf der Beschwerdeführerin zugeschnitten worden und entspreche den der Mandatsperson bereits übertragenen Vertretungsbefugnissen. Aus der Eingabe gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin verkenne, dass die Handlungsfähigkeit nur punktuell und nicht vollumfänglich eingeschränkt worden sei. Im Rahmen der Verhältnismässigkeit seien ihr im Weitern die Handlungsfähigkeit für Verträge, die den Wert von Fr. 200.-- übersteigen sowie jegliche Dauerverträge, eingeschränkt worden. Dies sei erforderlich, um der angespannten finanziellen Situation der Beschwerdeführerin zu entsprechen. 6. Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden, und den treffenden Erwägungen ist nichts Wesentliches beizufügen. Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit aufgrund ihres krankheitsbedingten Schwächezustands wiederholt unüberlegte Handlungen in Bezug auf ihr Vermögen vornahm bzw. Vertragsabschlüsse mit negativen finanziellen Konsequenzen tätigte und Schulden anhäufte. Gemäss Mandatsperson gehen laufend Zahlungsaufforderungen des Betreibungsamtes ein, welche schliesslich zu Pfändungen führen. Auch liegt ein erhöhter Hilfsbedarf der Beschwerdeführerin im Bereich Wohnen vor, insbesondere betreffend die Anträge vor der Schlichtungsstelle für Mietangelegenheiten. Vor diesem Hintergrund erscheint der Entzug der Handlungsfähigkeit im vorgesehenen Umfang als geeignet und erforderlich, um die finanziellen Interessen der Beschwerdeführerin sowie ihr Schutzbedarf im Bereich Wohnen zu wahren. Auch ist mit der Vorinstanz darin einig zu gehen, dass eine Mitwirkungsbeistandschaft im vorliegenden Fall nicht zielführend ist, da der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin (paranoide Schizophrenie [ICD-10 F20.0]) chronifiziert ist und sie infolge dessen nicht adäquat auf gewisse Gegebenheiten reagieren kann. Zudem bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführerin durch die strittige Beschränkung der Handlungsfähigkeit wie auch hinsichtlich der ihr zur freien Verfügung überlassenen Beträge (Art. 409 ZGB) in ihrer Lebensführung in unverhältnismässiger Weise eingeschränkt wäre. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die KESB B. ihr Ermessen korrekt angewendet und eine angemessene lnteressensabwägung vorgenommen hat. Der Entscheid der Vorinstanz, der Beschwerdeführerin die Handlungsfähigkeit im vorgesehenen Umfang zu entziehen, ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. 7. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde somit als unbegründet, und ist abzuweisen. 8. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (§ 4 Abs. 3 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte [GebT] vom 15. November 2010). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist somit gegenstandslos geworden. Die Parteikosten sind wettzuschlagen. Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Präsidentin Gerichtsschreiberin